Ein konkretes Geständnis aus eigenem Antrieb hat der Beschuldigte nicht abgelegt. Er war nur insoweit geständig, als ihm die Tatbeteiligung nachgewiesen werden konnte. Auch er passte seine Aussagen dem jeweiligen Stand der Ermittlungen an, so zum Beispiel was seine Reise in die Dominikanische Republik betraf. Darüber hinaus antwortete er ausweichend, da er es nicht mehr wusste oder aber sich nicht daran erinnern wollte. Die Beteiligung an der Einfuhr, Lagerung und des Anstalten Treffens zum Verkauf des Kokains hat er bis zum Schluss bestritten. Einsicht und Reue sind mithin nicht vorhanden. 31.4.3 Strafempfindlichkeit