Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. April 2019 ist der Beschuldigte mit insgesamt vier Urteilen im Strafregister verzeichnet. Bei den Vorstrafen handelt es sich vorwiegend ebenfalls um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie um eine Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 2431 f.). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist. 31.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren