Es liegen Anzeichen auf einen regelmässigen Konsum vor. Die Kammer erachtete es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls als glaubhaft, dass der Beschuldigte seit der Scheidung von seiner Frau den Boden unter den Füssen verloren hat. Er ist seit Jahren ohne Arbeit und bezieht Sozialhilfe. Der Beschuldigte kennt sich zudem in der Szene aus, wie auch der Vorfall mit H.________ zeigte. Die Kammer gewährt dem Beschuldigten hierfür deshalb ebenfalls einen Abzug von 5 Monaten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt mit 5 Monaten verschuldensvermindernd aus.