Im Ergebnis können diese Umstände noch neutral gewertet werden. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu bezeichnen und liegt bei 42 Monaten Freiheitsstrafe. 31.1.3 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, weshalb sie sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. 31.1.4 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte ist selbst Kokainkonsument. Es liegen Anzeichen auf einen regelmässigen Konsum vor.