73 nach EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 ff.). Wer derart wie der Beschuldigte vorgeht, legt eine grössere kriminelle Energie an den Tag. Schliesslich hat sich der Beschuldigte nicht nur wegen gefährdungsmässiger qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten, sondern darüber hinaus auch wegen mittäterschaftlicher Begehung. Im Ergebnis können diese Umstände noch neutral gewertet werden.