O., N 43 ff. zu Art. 47) erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von ebenfalls 42 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 31.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Gemeinsam mit A.________ und E.________ hat der Beschuldigte innert weniger Tage eine 1‘383 Gramm übersteigende Menge Kokaingemisch in die Schweiz eingeführt, transportiert, gelagert und Anstalten zum Verkauf getroffen. Der nachgewiesene Tatzeitraum ist mit wenigen Tagen nicht sehr lang.