Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz liegt das Ausmass des verschuldeten Erfolges im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen im Bereich eines noch leichten Verschuldens. In Anlehnung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 43 ff.