Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz erkannte für Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d und g auf eine Geldstrafe resp. aufgrund der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-