gegen noch ausstehend. Der ordentliche Strafrahmen beträgt für die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie Art. 40 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d und g sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen.