29. Widerruf Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 13. November 2012 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen versuchten Betrugs sowie Urkundenfälschung von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt. Das Widerrufsverfahren wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 aStGB eingestellt. X. Strafzumessung: C.________ 30. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.