71 schuldigte oberinstanzlich nun mit der Leistung gemeinnütziger Arbeit einverstanden erklärt hat, war eine Asperation der Bussen möglich, so dass die Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit dem Verschlechterungsverbot nicht entgegensteht. Es ist daher gemeinnützige Arbeit im Umfang von 16 Stunden anzuordnen. Diese tritt an die Stelle der Übertretungsbusse von CHF 400.00.