Insgesamt ist damit eine Busse von CHF 400.00 auszusprechen. Die Voraussetzungen für die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit gemäss Art. 37 Abs. 1 aStGB sind auch vorliegend gegeben, insbesondere liegt eine schriftliche Zustimmungserklärung des Beschuldigten vor (pag. 2440, Z. 3). Weil sich das Verschlechterungsverbot auch auf die Frage der Gewährung der Möglichkeit, gemeinnützige Arbeit zu leisten, auswirkt, ist die Strafe auch oberinstanzlich in dieser Form auszusprechen, wobei vier Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe entsprechen (vgl. Art. 39 Abs. 2 aStGB).