Die VBRS-Richtlinien sehen diesbezüglich die gleichen Strafandrohungen vor, wie in Ziffer 28.1 hiervor. Die Kammer erachtet auch für diese Widerhandlungen eine Busse von CHF 300.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind CHF 100.00 asperierend zu berücksichtigen, womit insgesamt eine Busse von CHF 400.00 resultiert. 28.3 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Insgesamt ist damit eine Busse von CHF 400.00 auszusprechen.