28.1 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsumwiderhandlungen) Die VBRS-Richtlinien sehen für den erstmaligen und während kurzer Zeit erfolgten Drogenkonsum von weichen Drogen – wie zum Beispiel Marihuana – eine Busse ab CHF 100.00 sowie bei harten Drogen eine Busse ab CHF 200.00 vor (S. 25). Vorliegend hat der Beschuldigte während rund eines Jahres regelmässig Marihuana, aber auch Kokain konsumiert und hierzu Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG (Erwerb und Besitz) begangen.