70 gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Folglich ist für den genannten Schuldspruch gemeinnützige Arbeit im Umfang von 36 Stunden auszusprechen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten massgebend verändert hätten. Die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 ist daher zu bestätigen.