Der Führerausweis sei im daraufhin entzogen worden. Die Art und Weise des Entzugs habe willkürlichen Charakter. Er habe seinen Führerausweis abgegeben müssen, obwohl er nie unter Drogeneinfluss angehalten worden sei. A.________ sei auf seine Arbeit bei der Botschaft angewiesen gewesen, weshalb er dies seinem Arbeitgeber nicht gesagt habe. Er sei denn auch nicht als Chauffeur angestellt gewesen, habe aber öfters einspringen müssen (pag. 2451), was zu berücksichtigen sei. Die Fahrten, welche es vorliegend zu beurteilen gilt, spielten sich jeweils in der Freizeit von A.________ ab.