27.4 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ebenso wie für die Strafempfindlichkeit auf die Ausführungen in Ziffer 25.6.1 und 25.6.3 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar nicht bestritt, ohne Führerausweis gefahren zu sein. Seine Verteidigung führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass der Grund für den Ausweisentzug darin liege, dass A.________ während einer Einvernahme zugegeben habe, weiche Drogen zu konsumieren. Der Führerausweis sei im daraufhin entzogen worden.