Die Tat wäre folglich ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 20 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 14 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen, womit unter Einbezug der rechtskräftigen Vorstrafe von 11 Strafeinheiten (gemäss Strafbefehl vom 31.03.2016 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) insgesamt eine Strafe von 25 Strafeinheiten resultiert. 27.4 Täterkomponenten