69 handlung noch eine besondere Planung hierfür vor. Das objektive Tatverschulden liegt daher im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte wusste, dass M.________ über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte und eine solche für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz, d.h. nach Ablauf der bewilligungsfreien Zeit von 90 tagen, nötig gewesen wäre. Dennoch liess er sie weiterhin bei sich wohnen. Die Tat wäre folglich ohne weiteres vermeidbar gewesen.