Nach dem Gesagten ist von 11 Strafeinheiten als Einsatzstrafe auszugehen. 27.3 Asperation aufgrund der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts Die VBRS-Richtlinien sehen für die Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG eine Strafe von 20 bis 60 Strafeinheiten vor (S. 29). M.________, welche aus Costa Rica stammt, war nicht in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschuldigte nahm die Freundin seiner Ehefrau bei sich zu Hause in der Familienwohnung auf und erleichterte dieser damit den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz.