95 Abs. 1 SVG (Vergehen) als auch wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Übertretung) zu insgesamt 56 Stunden Gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Lediglich zum Vergehen gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG und der hierfür ausgesprochenen Strafe ist die Zusatzstrafe auszusprechen. 56 Stunden Gemeinnütziger Arbeit entsprechen 14 Strafeinheiten, wovon 11 Strafeinheiten auf die Widerhandlung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG und 3 Strafeinheiten auf die Übertretung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG fallen. Nach dem Gesagten ist von 11 Strafeinheiten als Einsatzstrafe auszugehen.