Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechende Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl vom 31. März 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG (Vergehen) als auch wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Übertretung) zu insgesamt 56 Stunden Gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden.