Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Urteil vom 31. März 2016 als schwerste Straftat festzulegen ist. Diese Strafe ist deshalb aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz angemessen zu erhöhen. 27.2 Einsatzstrafe: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Strafbefehl vom 31.03.2016) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform.