68 Sowohl der Strafrahmen der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG) als auch jener des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) betragen jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Urteil vom 31. März 2016 als schwerste Straftat festzulegen ist.