In Bezug auf dieses Urteil sind im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen vom 5. November 2015 bis zum 22. Juni 2016 zu berücksichtigen. Damit gestaltet sich die vorliegende Situation derart, als dass nicht eine Zusatzstrafe für Delikte auszufällen ist, die vor und nach dem Urteil vom 31. März 2016 begangen wurden. Vielmehr fällt das Urteil vom 31. März 2016 zeitlich in den Bereich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts.