Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend nicht möglich (Art. 42 f. aStGB). 26.8 Anrechnung der Untersuchungshaft In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 78 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.