3 hiervor). Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 22. November 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 53 Monaten und mit Urteil vom 7. August 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 240 Tagen (pag. 2053, Ziff. I./1. des erstinstanzlichen Dispositivs; vgl. SK 18 419, pag. 118, Ziff. I. /1. des erstinstanzlichen Urteils). Folglich verletzt das Aussprechen einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten das Verschlechterungsverbot nicht. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend nicht möglich (Art.