67 Zusammenfassend wäre eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten auszusprechen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Verfahren SK 18 124-126 und SK 18 419 vereinigt worden sind (vgl. Ziff. 3 hiervor).