Einsicht und Reue sind mithin nicht vorhanden. Ferner hat der Beschuldigte die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 29. August 2017 durch Kauf und Besitz einer Nettomenge von 20 Gramm Kokaingemisch und gegen das Strassenverkehrsgesetz, ebenfalls begangen am 29. August 2019 durch Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren ohne Berechtigung während hängigem Strafverfahren begangen, was sich straferhöhend auswirkt. 26.6.3 Strafempfindlichkeit