65 «Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 13.12.2017 (pag. 58 ff.), wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 5), mehrfach vorbestraft. Dabei sind verschiedenste Vorstrafen für die hier zu beurteilenden Strafen einschlägig. Nichtsdestotrotz wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Damit einhergehend hat eine empfindliche Erhöhung der Strafe auf 240 Strafeinheiten zu erfolgen. Die persönlichen Verhältnisse lassen keine weiteren straferhöhenden oder strafmindernden Gründe erkennen.»