Andererseits erkennt das Gericht keine strafmindernden Umstände aufgrund schwieriger Verhältnisse in der Kindheit bzw. im Tatzeitraum. Zwar hat das Gericht hinsichtlich der Kindheit von A.________ nicht übersehen, dass diese nicht einfach war. Der Umzug nach Ecuador und wieder zurück in die Schweiz hat ihn sicher belastet. Andererseits hat er sich hier wieder gut integriert. Er hat eine Familie mit 3 Kindern und hatte eine sichere Arbeitsstelle. Dass er diese verloren hat, muss er sich selber zuschreiben. Auch weil A.________ bereits 35-jährig ist, kann aufgrund der nicht einfachen Kindheit kein Abzug gewährt werden. […].»