Die Kammer erachtet eine Strafe von 25 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Tat wäre zudem vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 26.5.2 Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe im Umfang von 25 Strafeinheiten als angemessen (vgl. zur Strafart Ziff. 25 hiervor).