Insgesamt ist in Bezug auf den Strafrahmen von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. 26.4.3 Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (vgl. zur Strafart Ziff. 25 hiervor). Von diesen 3 Monaten sind 2 Monate asperierend hinzuzurechnen. Damit erhöht sich die Freiheitsstrafe von 51 auf 53 Monate.