Er wusste um den andauernden Führerausweisentzug. Dennoch entschied er sich, wiederholt ein Fahrzeug zu lenken und die genannten Strecken zurückzulegen. Auch wenn der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum keine konkrete Unfallgefahr bewirkt hat, hat er durch das Fahren ohne Berechtigung ein Risiko geschaffen, welches weder nötig noch sinnvoll gewesen ist und damit ohne weiteres hätte vermieden werden können. Er gewichtete sein Interesse am Führen eines Fahrzeugs höher als den Verstoss gegen die Rechtsordnung. Insgesamt ist in Bezug auf den Strafrahmen von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen.