_. Der Beschuldigte setzte sich – trotz vollen Bewusstseins über den Entzug seines Führerausweises – über diesen Entzug hinweg und verzichtete nicht auf das Autofahren. Im Ergebnis ist in Bezug auf das Rechtsgut der Verkehrssicherheit von einem leichten objektiven Verschulden sowie hinsichtlich des Rechtsguts des Gehorsams gegenüber amtlichen Anordnungen von einem etwas schwerer wiegenden Verschulden auszugehen. 26.4.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste um den andauernden Führerausweisentzug.