Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden VBRS- Richtlinien, welche für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweises bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG eine Referenzstrafe ab 18 Strafeinheiten vorsehen. Wird der bedingte Vollzug gewährt, dann soll die Verbindungsbusse mindestens CHF 600.00 betragen (S. 10 der VBRS-RL). Der Führerausweis wurde dem Beschuldigten am 29. April 2009 auf unbestimmte Zeit entzogen. Dennoch lenkte der Beschuldigte mehrfach wie folgt einen Personenwagen (pag. 1818 f.; vgl. SK 18 419, pag.