26.3.3 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 160 Strafeinheiten als angemessen, welche bei einer Einzelstrafzumessung angemessen wären. Davon sind 100 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Freiheitsstrafe von rund 48 Monaten auf rund 51 Monate erhöht. 26.4 Asperation aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung 26.4.1 Objektives Tatverschulden Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden VBRS- Richtlinien, welche für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweises bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst.