Sein Konsum erreichte nicht ein derartiges Ausmass, als dass zur Finanzierung seiner Sucht grosse Geldmengen durch illegalen Drogenhandel zu beschaffen gewesen wären. Der primäre Grund ist darin zu erblicken, dass er das Haushaltsbudget seiner Familie aufzubessern gedachte. Damit wäre die Tat vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt verschuldensneutral aus. 26.3.3 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 160 Strafeinheiten als angemessen, welche bei einer Einzelstrafzumessung angemessen wären.