62 26.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Beweggründe waren finanzieller Natur und bestanden darin, das Familieneinkommen aufzubessern. Wie bereits dargelegt, konsumierte der Beschuldigte Marihuana und selten auch Kokain. Das hierzu bereits ausgeführte, muss vorliegend ebenfalls gelten. Sein Konsum erreichte nicht ein derartiges Ausmass, als dass zur Finanzierung seiner Sucht grosse Geldmengen durch illegalen Drogenhandel zu beschaffen gewesen wären.