Diese Richtwerte gelten für den nichtsüchtigen Händler. Der Beschuldigte erwarb und besass das Kokaingemisch von 20 Gramm netto, welche nicht für den Eigenkonsum bestimmt war. Es blieb beim Erwerb und Besitz, weshalb nicht von der von den Richtlinien vorgeschlagenen Strafe von 210 Strafeinheiten auszugehen ist. Eine Reduktion der Strafe um 20% erachtet die Kammer als angemessen, womit eine Strafe von 160 Strafeinheiten resultiert.