142, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies rührt daher, dass die VBRS-Richtlinien ohne IRM-Analyse des Reinheitsgrades bei Kokain einen Reinheitsgrad von 30% annehmen und basierend darauf, die Strafeinheiten für die Menge des Kokaingemischs festlegen. Daraus folgt, dass bei einem Kokaingemisch von 20 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 30% eine Strafe im Umfang von 120 bis 150 Strafeinheiten vorgesehen ist. Für die vorliegend zu beurteilende Kokainmenge (20 Gramm netto bei einem Reinheitsgrad von 55%) sind dagegen 210 bis 240 Strafeinheiten vorgesehen. Diese Richtwerte gelten für den nichtsüchtigen Händler.