Damit hat sich der Beschuldigte für eine reine Wirkstoffmenge von 11 Gramm Kokain zu verantworten, welche nicht für den Eigenkonsum bestimmt war. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen bei einer Menge von 20 Gramm Kokaingemisch eine Strafe von 150 bis 180 Strafeinheiten vor. Die Vorinstanz hielt fest, dass für eine Menge von 11 Gramm reinen Kokains gemäss VBRS-Richtlinien eine Strafe von 210 bis 240 Strafeinheiten vorgesehen sind (vgl. SK 18 419, pag. 142, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).