26.3 Asperation aufgrund der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen am 29.08.2017) 26.3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte erwarb am 29. August 2017 bei einem unbekannten Dritten 20 Gramm Kokaingemisch (netto) für einen Betrag von CHF 1‘450.00. Die Kokainmenge von 20 Gramm verfügte über einen Reinheitsgrad von 55% Kokainbase (pag. 20 f.). Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge 11 Gramm. Damit hat sich der Beschuldigte für eine reine Wirkstoffmenge von 11 Gramm Kokain zu verantworten, welche nicht für den Eigenkonsum bestimmt war.