Der Beschuldigte konsumierte zwar selbst Marihuana und selten Kokain, dies jedoch nicht in einem Ausmass, als dass zur Finanzierung dieses Konsums grosse Geldmengen durch illegalen Drogenhandel zu beschaffen gewesen wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten primär darum ging, die finanzielle Situation seiner Familie aufzubessern. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt verschuldensneutral aus. 26.2.3 Fakultative Strafmilderungsgründe Vorliegend gelangte das erworbene Kokain nicht in Umlauf, sondern es blieb beim Erwerb und Besitz.