61 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und erneut aus egoistischen sowie finanziellen Gründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, weshalb sie sich auch vorliegend weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Das bereits in Ziffer 26.1.6 ausgeführte, hat hier ebenfalls zu gelten. Der Beschuldigte konsumierte zwar selbst Marihuana und selten Kokain, dies jedoch nicht in einem Ausmass, als dass zur Finanzierung dieses Konsums grosse Geldmengen durch illegalen Drogenhandel zu beschaffen gewesen wären.