Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die genannte und nicht zum Eigenkonsum angedachte Menge Kokaingemisch erworben und in seiner Wohnung aufbewahrt hat. Als die Polizei den Beschuldigten sodann aufgrund der anstehenden Hausdurchsuchung aufforderte, die Haustüre zu öffnen, warf der Beschuldigte das Kokain vom Balkon auf den Hausvorplatz. Die aufgefundene Kokainmenge wurde vom Beschuldigten zuvor in andere Säckchen umgepackt und dann in eine leere Tabakdose gelegt.