Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz liegt das Ausmass des verschuldeten Erfolges im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen im Bereich eines noch leichten Verschuldens. In Anlehnung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47) erachtet die Kammer eine Strafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp.