Der Beschuldigte hat damit knapp 14 Mal den schweren Fall erfüllt. Auch hier gilt, dass die Drogenmenge aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden darf, soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen.