26.1.5 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, weshalb sie sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. 26.1.6 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte selbst konsumierte Marihuana und selten auch Kokain. Dies jedoch nicht in einem Ausmass, als dass zur Finanzierung seiner Sucht grosse Geldmengen durch illegalen Drogenhandel zu beschaffen gewesen wären. Wie bereits dargelegt, handelte der Beschuldigte aus rein finanziellen Beweggründen, um