Wer derart wie der Beschuldigte vorgeht, legt eine grössere kriminelle Energie an den Tag. Schliesslich hat sich der Beschuldigte nicht nur wegen gefährdungsmässiger qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten, sondern darüber hinaus auch wegen mittäterschaftlicher Begehung. Im Ergebnis können diese Umstände noch neutral gewertet werden. 26.1.4 Fazit zur objektiven Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu bezeichnen und liegt bei 42 Monaten Freiheitsstrafe. 26.1.5 Willensrichtung und Beweggründe